Gesetze

Europäische Union

EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG)

Die wichtigste EU-Rechtsnorm zur Bekämpfung von Verkehrslärm ist die Umgebungslärmrichtlinie (Environmental Noise Directive).
Sie wurde 2002 eingeführt und mehrfach ergänzt.

Was regelt sie?

Verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, Lärmkarten für große Straßen (mehr als 3 Mio. Fahrzeuge pro Jahr), Schienenwege, Flughäfen und Ballungsräume zu erstellen – auf Basis einheitlicher EU-Lärm-Indikatoren wie Lden und Lnight.

Danach müssen Lärmaktionspläne entwickelt werden, um die Belastung zu verhindern oder zu reduzieren – z. B. leise Beläge, Lärmschutzwände, Temporeduzierungen, Verkehrsverlagerung.

Öffentliche Information und Beteiligung sind Pflicht.

Wichtig:

Die Richtlinie legt keine verbindlichen EU-Lärm-Grenzwerte (z. B. dB-Limits) fest – das bleibt Sache der Mitgliedstaaten.

Link: Richtlinie – 2002/49 – EN – EUR-Lex

Bundesrepublik Deutschland

Bundesimmissionsschutzgesetz

Die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtline (2002/49/EG) erfolgte in Deutschland durch eine entsprechende Einführung in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und durch den Erlass der Verordnung über die Lärmkartierung.

In der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) des Bundes sind beim Neubau oder der wesentlichen Änderung einer Straße Immissionsgrenzwerte für den Lärmschutz an Verkehrswegen (Lärmvorsorge) festgelegt.

Die VO trat am 21.6.1990 in Kraft und wurde zuletzt am 4.11.2020 geändert.

Was regelt sie?

Die Verordnung definiert Immissionsgrenzwerte, beispielsweise 59 dB (A) tagsüber und 49 dB (A) nachts in Wohngebieten.

Wichtig:

Eine generelle Regelung zum Schutz vor Straßenverkehrslärm gibt es für Bestandsstraßen in Deutschland nicht, damit besteht auch kein Rechtsanspruch auf Lärmsanierung.

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/

Bundesfernstraßengesetz

Was regelt es?

Das Fernstraßengesetz regelt, dass bei Bau oder Änderung von Bundesfernstraßen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, in dem alle betroffenen Interessen geprüft und gegeneinander abgewogen werden (§ 17 Absatz 2).

Wichtig:

Das Projekt A81-G10-BW (Pleidelsheim bis Stuttgart-Zuffenhausen) ist im Bundesverkehrswegeplan als „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ eingestuft.
Das heißt: die Planung darf beginnen. Es darf aber noch nicht gebaut werden.
Eine Überdeckelung zum Lärmschutz bei Freiberg a.N. wird nur dann gebaut werden, wenn dies Teil des genehmigten Projekts ist und wenn der Planfeststellungsbeschluss vorliegt. 

Baden-Württemberg

Der 2026 vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) veröffentlichte Lärmaktionsplan BW betrachtet die Lärmsituation auf Landesebene und koordiniert Maßnahmen, die nicht auf kommunaler Ebene geregelt werden können.

Was regelt er?

Die Landesanstalt für Umwelt (LUBW) berechnet regelmäßig Belastungen, um Hotspots zu identifizieren (Lärmkarten).

Das Land fördert kommunale Lärmaktionspläne und bauliche Maßnahmen, wie leise Fahrbahnbeläge oder Lärmschutzwände.

Wichtig:

Für betroffene Bürger sind die Lärmaktionspläne der Kommune der erste Ansprechpartner.

Link: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mensch-umwelt/laermschutz